Fischereirechtliches
Wenn baulich in ein Gewässer eingegriffen werden soll, braucht es eine fischereirechtliche Bewilligung (FRB) gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei. Im Kanton Zug ist das Amt für Wald und Wild für die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen (FRB) zuständig.
Das Merkblatt «Fischereirechtliche Bewilligungen nach BGF Art. 8», welches unter Downloads zu finden ist, gibt einen Überblick über das Bewilligungsverfahren zum Erlangen einer FRB durch das Amt für Wald und Wild.
Für fischereirechtliche Fragen bei Bauprojekten steht ausserdem das Formular «Antrag FRB oder Bauanfrage» zur Verfügung. Bei kleineren Projekten, für die keine Baubewilligung, aber eine FRB nötig ist, kann das Formular auch direkt als Antrag für die Erteilung einer FRB verwendet werden.
Bund
- Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.0)
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993
(VBGF; SR 923.01)
Interkantonale Vereinbarungen
- Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970 (BGS 933.11)
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom
23. Mai 1996 (BGS 933.111)
Kanton
- Gesetz über die Fischerei im Kanton Zug vom 26. Januar 1995 (BGS 933.21)
- Verordnung über die Fischerei vom 12. Dezember 1995 (BGS 933.211)
Downloads
Typ | Titel | Dokumentart |
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