Gefahrenzonen
Die Gemeinden erlassen aufgrund der Gefahrenkarten in ihren Zonenplänen so genannte Gefahrenzonen. Die Gefahrenzonen zeigen auf, welche Gebiete durch die Naturgefahrenprozesse Hochwasser, Rutschungen oder Steinschlag gefährdet sind. In stark gefährdeten Gebieten (Gefahrenzone 1) dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden (im Kanton Zug praktisch nicht der Fall). In Gebieten mittlerer Gefährdung (Gefahrenzone 2) müssen Bauten und Anlagen durch Objektschutzmassnahmen gesichert werden. Diese werden durch die Baubewilligungsbehörde verfügt. In Gebieten geringer Gefährdung (Gefahrenzone 3) entscheidet der Bauherr selbst, ob er seine Baute mit Objektschutzmassnahmen sichern will oder nicht. In Seeüberflutungsgebieten hat die Bauherrschaft Massnahmen zu ergreifen, dass bis zur Überschwemmungskote das Schadenpotenzial klein gehalten wird.
Downloads
Typ | Titel | Dokumentart |
---|---|---|
Gefahrenzonen | Informationsblatt | |
Gefahrenzonen in gemeindlicher Bauordnung | Merkblatt |