HarmoS: Kanton Zug wahrt seine Handlungsfreiheit
Zug, 2. Oktober 2014
MEDIENMITTEILUNG
HarmoS-Konkordat: Kanton Zug wahrt seine Handlungsfreiheit
Die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) ist für Nicht-HarmoS Kantone wie Zug nicht bindend. Wo im Sinne des Bildungsartikels angezeigt, behält sich die Zuger Regierung den autonomen Nachvollzug vor.
Wiederholt wurde von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) die Auffassung vertreten, dass sich die verfassungsmässige Harmonisierung der obligatorischen Schule grundsätzlich nach den Eckwerten des HarmoS-Konkordats zu richten hätte. In einem Rechtsgutachten, welches von der Zuger Bildungsdirektion in Auftrag gegeben wurde, spricht Prof. em. Dr. Paul Richli dem HarmoS-Konkordat allerdings die Verbindlichkeit für Nicht-HarmoS Kantone wie Zug ab. Aus diesem Grund hat die Zuger Regierung darauf verzichtet, gegenüber dem HarmoS-Konkordat Vorbehalte anzubringen. Dazu war sie von der EDK eingeladen worden. Stattdessen beruft sich der Zuger Regierungsrat auf den autonomen Nachvollzug, wie er im Gutachten beschrieben wird.
Handlungsfreiheit für den Kanton Zug
Im Ergebnis bedeutet das Gutachten, dass der Kanton Zug für die Umsetzung des Bildungsartikels HarmoS-Vorgaben nachvollziehen kann, aber nicht muss. Damit wahrt der Kanton Zug seine Handlungsfreiheit in einer durch Dynamik geprägten Schweizer Bildungslandschaft. «Die Zuger Antwort an die EDK bedeutet kein Nein zum Bildungsartikel, sondern ein Ja zur behutsamen Umsetzung desselben», so Bildungsdirektor Stephan Schleiss. «Das höchst erfolgreiche Schweizer Schulwesen entstand nicht in einer nationalen Bildungszentrale, sondern dezentral und evolutiv. Vor diesem Hintergrund muss der Bildungsartikel umgesetzt werden.»
Direktion für Bildung und Kultur
Weitere Auskünfte:
Stephan Schleiss, Regierungsrat - Tel. 041 728 31 80
In der E-Mail angehängte Beilage: Gutachten von Prof. em. Dr. Paul Richli
Gutachten von Prof. em. Dr. Paul Richli
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Gutachten von Prof. em. Dr. Paul Richli | 02.10.2014 |