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28.09.2015

Änderung der Verordnung zum Steuergesetz

28.09.2015
Änderung der Verordnung zum Steuergesetz

Umsetzung Steuergesetzrevision 5. Revisionspaket und Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 22. September 2015 die Änderung der Verordnung zum Steuergesetz in erster Lesung verabschiedet und die Finanzdirektion beauftragt, das verwaltungsexterne Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Unter anderem wird die Mindestbemessungsgrundlage beim steuerbaren Einkommen bei der Besteuerung nach dem Aufwand auf 500 000 Franken festgesetzt. Der Abzug auf dem Eigenmietwert ist neu auch auf dem Mietwert für ein unentgeltliches Nutzungsrecht zum Eigengebrauch zulässig.

Der Kantonsrat hat am 25. Juni 2015 in zweiter Lesung die Änderung des Steuergesetzes (5. Revisionspaket) beschlossen. Die Gesetzesänderungen treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Als Folge dieser Gesetzesänderungen hat der Regierungsrat verschiedene Änderungen in der Verordnung zum Steuergesetz vorzunehmen.

Feuerwehrsold, Mitarbeitendenbeteiligungen
Damit werden unter anderem das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes und das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeitendenbeteiligungen ins formelle kantonale Steuerrecht überführt. Bisher war der kantonale Handlungsspielraum, den diese Bundesgesetze den Kantonen überlassen, übergangsweise in der Verordnung zum Steuergesetz umgesetzt (§ 9 Abs. 2; § 19bis und § 31bis). Die entsprechenden Paragrafen in der Verordnung können nun auf den 1. Januar 2016 aufgehoben werden.

Besteuerung nach dem Aufwand
Im neuen § 4 Abs. 2 der Verordnung legt der Regierungsrat die Mindestbemessungsgrundlage beim steuerbaren Einkommen neu auf 500 000 Franken fest. Bisher betrug die Mindestbemessungsgrundlage 420 000 Franken steuerbares Einkommen.

Mietwert für ein unentgeltliches Nutzungsrecht
Im Rahmen der Beratung des 5. Revisionspaketes weitete der Kantonsrat den Abzug auf dem Eigenmietwert auch auf den Mietwert für ein unentgeltliches Nutzungsrecht zum Eigengebrauch aus (§ 20 Abs. 2 StG). Als Folge davon ist § 6 Abs. 1 der Verordnung an den neuen Gesetzeswortlaut anzupassen.

Vernehmlassungsantworten können bis zum Mittwoch, 25. November 2015 eingereicht werden. Die kompletten Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier.

Finanzdirektion

Weitere Auskünfte:
Peter Hegglin, Regierungsrat Tel. 041 728 36 03

Weitere Informationen

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