Änderung der Verordnung zum Steuergesetz - Besteuerung nach dem Aufwand
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 15. Dezember 2015 die Änderung der Verordnung zum Steuergesetz in zweiter Lesung verabschiedet. Unter anderem wird die Mindestbemessungsgrundlage beim steuerbaren Einkommen bei der Besteuerung nach dem Aufwand auf 500 000 Franken festgesetzt. Der Abzug auf dem Eigenmietwert ist neu auch auf dem Mietwert für ein unentgeltliches Nutzungsrecht zum Eigengebrauch zulässig.
Der Kantonsrat hat am 25. Juni 2015 in zweiter Lesung die Änderung des Steuergesetzes (5. Revisionspaket) beschlossen. Die Gesetzesänderungen treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Als Folge dieser Gesetzesänderungen hat der Regierungsrat verschiedene Änderungen in der Verordnung zum Steuergesetz vorzunehmen.
Feuerwehrsold, Mitarbeitendenbeteiligungen
Damit werden unter anderem das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes und das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeitendenbeteiligungen ins formelle kantonale Steuerrecht überführt. Bisher war der kantonale Handlungsspielraum, den diese Bundesgesetze den Kantonen überlassen, übergangsweise in der Verordnung zum Steuergesetz umgesetzt (§ 9 Abs. 2; § 19bis und § 31bis). Die entsprechenden Paragrafen in der Verordnung können nun auf den 1. Januar 2016 aufgehoben werden.
Besteuerung nach dem Aufwand
Im neuen § 4 Abs. 2 der Verordnung legt der Regierungsrat die Mindestbemessungsgrundlage beim steuerbaren Einkommen neu auf 500'000 Franken fest. Bisher betrug die Mindestbemessungsgrundlage 420'000 Franken steuerbares Einkommen.
Mietwert für ein unentgeltliches Nutzungsrecht
Im Rahmen der Beratung des fünften Revisionspaketes weitete der Kantonsrat den Abzug auf dem Eigenmietwert auch auf den Mietwert für ein unentgeltliches Nutzungsrecht zum Eigengebrauch aus (§ 20 Abs. 2 StG). Als Folge davon ist § 6 Abs. 1 der Verordnung an den neuen Gesetzeswortlaut anzupassen.
Vernehmlassungsverfahren
Im Vernehmlassungsverfahren wurde geltend gemacht, die Besteuerung nach dem Aufwand abzuschaffen, die Mindestbemessungsgrundlage von 420'000 Franken beizubehalten bzw. eine höhere Mindestbemessungsgrundlage festzulegen. Die Ausweitung des Eigenmietwertabzugs auf unentgeltliche Nutzungsrechte sei verantwortungslos. In Anbetracht der vom Bundesgesetzgeber geforderten Erhöhung von heute mindestens fünf auf sieben Jahresmieten, und unter Berücksichtigung der Entscheide des Kantonsrats, hat der Regierungsrat an seinen Entscheiden aus erster Lesung festgehalten.
Finanzdirektion
Weitere Auskünfte:
Peter Hegglin, Regierungsrat Tel. 041 728 36 03