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04.12.2015

Anpassung der Verwaltungsgebühren an die Teuerung und neue Verordnung zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen

04.12.2015
Medienmitteilung

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2015 beschlossen, den bestehenden Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen an die Teuerung anzupassen. Gleichzeitig hat er eine Verordnung verabschiedet, die bei Nichtbezahlen von Gebühren und Auslagen eine Mahngebühr ab der zweiten Mahnung vorsieht. Diese beiden Massnahmen sind Teil des Entlastungsprogramms 2015–2018.

Anpassung des Verwaltungsgebührentarifs an die Teuerung
Der Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungs-gebührentarif) vom 11. März 1974 (BGS 641.1) ist die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen kantonaler und gemeindlicher Behörden. Darin werden beispielsweise die Gebühren für Regierungsratsentscheide, für Amtshandlungen des Erziehungsrates oder von Gemeinde- und Bürgerräten, die Gebühren im Erbschaftwesen oder für öffentliche Versteigerungen festgesetzt. Nicht unter den Verwaltungsgebührentarif fallen die Gebühren im Zivilstands- und Grundbuchwesen oder die Motorfahrzeuggebühren.

Der Regierungsrat ist befugt, den Verwaltungsgebührentarif periodisch der ausgewiesenen Teuerung anzupassen. Von diesem Recht hat er bisher zweimal Gebrauch gemacht, letztmals am 17. Mai 2005. Zwischenzeitlich ist eine Teuerung von 2,1 Prozent aufgelaufen. Dementsprechend hat der Regierungsrat die einzelnen Positionen des Verwaltungsgebührentarifs um 2,1 Prozent erhöht. Diese Änderung tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Verordnung zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen
Der Regierungsrat hat sich dafür entschieden, das Mahnwesen für Gebühren und Auslagen in einer Verordnung zu regeln. Darin werden die Fälligkeit von Gebühren und Auslagen definiert und die entsprechenden Zahlungskonditionen festgehalten. Neu ist, dass ab der zweiten Mahnung Mahnkosten in der Höhe von 35 Franken in Rechnung gestellt werden. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen
Die Umsetzung dieser beiden Massnahmen bringen dem Kanton jährliche Mehreinnahmen in der Höhe von schätzungsweise 75 000 Franken.

Finanzdirektion

Weitere Auskünfte:
Peter Hegglin, Regierungsrat Tel. 041 728 36 03

 

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