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07.03.2016

Sicherheits- und Eignungsprüfungen für kantonale Angestellte

07.03.2016
Medienmitteilung

Der Regierungsrat gibt den Entwurf für eine Teilrevision des Personalgesetzes in die Vernehmlassung. Mit diesem soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es ermöglicht, bestimmte Kategorien von Mitarbeitenden vor als auch während ihrer Anstellung beim Kanton einer Eignungsprüfung sicherheitstechnischer, medizinischer oder anderer Art zu unterziehen.

Das öffentliche Interesse, insbesondere dasjenige an einer gut funktionierenden Verwaltung und Justiz, gebietet dem Kanton als Arbeitgeber, die in seinem Dienste stehenden Mitarbeitenden sorgfältig auszuwählen. Bis heute fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, die es erlaubt, entsprechend notwendige Eignungsprüfungen vorzunehmen. Eine solche soll mittels einer Teilrevision des Personalgesetzes geschaffen werden.

Im Entwurf ist vorgesehen, Mitarbeitende im Rahmen einer sogenannten registerbasierten Eignungsprüfung anhand von Straf- oder Betreibungsregisterauszügen etc. auf ein mögliches Sicherheitsrisiko für den Kanton oder Dritte hin zu prüfen. Damit trägt der Entwurf auch einem parlamentarischen Vorstoss von Thomas Werner Rechnung. Dieser fordert zum Schutz der Kinder vor pädosexuellen Übergriffen die Schaffung einer Rechtsgrundlage, welche vorsieht, dass Personen, die bei ihrer Tätigkeit für den Kanton im Rahmen einer Anstellung oder einer Leistungsvereinbarung mit Kindern arbeiten, im Allgemeinen nur nach Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges angestellt werden, und dass einschlägige Vorstrafen zwingend eine Anstellung verunmöglichen oder eine Kündigung zur Folge haben müssen. Der Entwurf sieht zudem vor, dass von den sich Bewerbenden oder den Mitarbeitenden verlangt werden kann, dass sie sich einer medizinischen oder anderen Eignungsprüfung (z. B. einem Assessment) unterziehen, wenn eine Funktion eine gute körperliche Verfassung oder bestimmte andere Eigenschaften oder Fähigkeiten voraussetzt. Ferner legt der Entwurf für Mitarbeitende der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden, den Gerichten oder den Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden eine Meldepflicht fest. Demnach haben diese der vorgesetzten Stelle umgehend zu melden, wenn sie als Beschuldigte in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren oder eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft wegen eines Verbrechens oder Vergehens einbezogen wurden. Die entsprechenden Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier

Finanzdirektion

Weitere Auskünfte:
Heinz Tännler, Regierungsrat Tel. 041 728 36 01

Weitere Informationen

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