Steuerreform tritt per 1. Januar 2020 in Kraft
Der Regierungsrat hat entschieden, die sechste Steuergesetzrevision per 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Kernstück dieser Revision ist die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) ins kantonale Steuerrecht. Die entsprechenden Bestimmungen auf Bundesebene werden gleichzeitig in Kraft treten.
Am 19. Mai 2019 befürwortete die Schweizer Stimmbevölkerung das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung in einer Referendumsabstimmung. Im Kanton Zug ist die Referendumsfrist gegen die Änderung des kantonalen Steuergesetzes vom 27. Juni 2019 zur Umsetzung der eidgenössischen Steuervorlage am 3. September 2019 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten per 1. Januar 2020
Das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung tritt gemäss Beschluss des Bundesrats per 1. Januar 2020 vollständig in Kraft. Falls ein Kanton die obligatorischen Bestimmungen der STAF bis zu diesem Termin nicht umsetzt, findet das Bundesrecht direkt Anwendung. Dies würde zu einer äusserst unbefriedigenden Situation sowohl für die Unternehmen als auch für den Kanton Zug führen: In diesem Fall wäre die Einführung des Einheitssteuersatzes nicht mehr rechtzeitig möglich. Für die betroffenen Unternehmen käme es zu einem kaum abgefederten Fiskalschock, stiege ihre Steuerbelastung doch im Extremfall über 50 Prozent an. Deshalb hat der Regierungsrat entschieden, die Änderungen im kantonalen Recht ebenfalls auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.
Frühzeitige Aufgleisung
Im Wissen um die notwendige Umsetzung der STAF-Bestimmungen hatten Regierungsrat und Kantonsrat die sechste kantonale Steuergesetzrevision frühzeitig aufgegleist. Bereits bei der Referendumsabstimmung am 19. Mai 2019 hatte der Kantonsrat die Gesetzesrevision in erster Lesung beraten. Hätte die Schweizer Stimmbevölkerung die STAF abgelehnt, hätte auch das kantonale Verfahren abgebrochen werden müssen. «Wir wollten einfach auf Nummer sicher gehen, damit wir den 1. Januar 2020 auch im Falle eines kantonalen Referendums hätten einhalten können», erläutert Finanzdirektor Heinz Tännler.
Eckwerte der kantonalen Umsetzung
Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung erfolgt eine Anpassung des Schweizer Steuersystems an die internationalen Standards. Damit kann das Risiko einer Benachteiligung im Welthandel gesenkt werden. Die Kantone erhalten vom Bund künftig zusätzliche Mittel aus der direkten Bundessteuer, um ihr Steuersystem anzupassen und steuerliche Ausfälle ausgleichen zu können. Für den Kanton Zug erfolgt die Umsetzung der STAF-Bestimmungen mit einem aufkommensneutralen Steuerumbau durch Anpassung des kantonalen Steuergesetzes. Finanzdirektor Heinz Tännler erklärt dies folgendermassen: «Während die bis anhin privilegierten Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften aufgehoben werden, sind die natürlichen Personen vom Steuerumbau nicht betroffen.»
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Medienmitteilung vom 12. September 2019 |