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22.03.2018

Steuervorlage 17: Essenziell für die Schweiz und Zug

22.03.2018
Medienmitteilung vom 22.3.2018

Die Finanzdirektion des Kantons Zug begrüsst die Botschaft des Bundesrates zur Steuervorlage 17 (SV17). Die Schaffung von Rechtssicherheit und der Erhalt der Standortattraktivität ist angesichts des internationalen Steuerwettbewerbs für die Schweiz und den Kanton Zug von grösster Bedeutung. Bund und Kantone sind gefordert, den Ball aufzunehmen. Der Kanton Zug will die Vorgaben aufkommensneutral und ohne Steuererhöhung für natürliche Personen umsetzen.

Die Eckwerte der SV17 orientieren sich grundsätzlich an der Unternehmenssteuerreform III (USR III). Um den Kritikpunkten der USR III gerecht zu werden, hat man wesentliche Anpassungen vorgenommen. Zu erwähnen sind hier die Verschärfung der Entlastungsbegrenzung von 80 Prozent auf 70 Prozent, die Einschränkungen von Patentbox und Inputförderung, die Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70 Prozent sowie die Streichung der zinsbereinigten Gewinnsteuer. Die Eckwerte für die Weiterbearbeitung beinhalten jedoch auch eine sozialrelevante Massnahme: Der Mindestsatz für Kinder- und Ausbildungszulagen wird um 30 Franken auf 230 Franken erhöht. Diese Massnahme ist für Zug nicht relevant, weil der Mindestsatz in Zug bereits heute höher liegt. Um die Kantone bei dieser Umsetzung zu unterstützen, sollen sie neu 21,2 Prozent aus den Einnahmen der direkten Bundessteuer erhalten (bisher 17 Prozent).

Für Schweizer Wohlstand äusserst wichtig
Der Bundesrat hat damit die Eckwerte des Steuerungsorgans übernommen, in welchem auch der Zuger Finanzdirektor Einsitz nahm. Heinz Tännler begrüsst das Ergebnis: «Der Entscheid des Bundesrates weist den Weg in diesem für uns und unseren Wohlstand äusserst wichtigen Dossier. Die Schweiz setzt die richtigen Zeichen. Die Rechtssicherheit für mobile Unternehmen wird erhöht. Wir signalisieren damit, dass es der Schweiz ernst ist mit der Abschaffung der Spezialregimes. Somit nimmt der Druck auf mobile Gesellschaften, die auf einen Übergang zur ordentlichen Besteuerung drängen, ab. Auch die Kantone sprachen sich im Vorfeld für diese Lösung aus. «Die zügige Verabschiedung der SV17 schafft die nötige Rechtssicherheit und liegt im Interesse der ganzen Schweiz», appelliert Tännler an das Bundesparlament. Er hofft, dass das Paket nicht zerpflückt und zwischen Einzelinteressen zerrieben wird.

Kanton Zug zur Umsetzung bereit
Der Kanton Zug kann die Umsetzung ins kantonale Recht – wenn das Bundesgesetz gemäss bundesrätlicher Botschaft beschlossen wird – so vornehmen, wie er dies schon früher deklarierte. Der Gewinnsteuersatz soll einheitlich auf 12 Prozent gesenkt werden, dies aufkommensneutral und ohne Steuererhöhung für die natürlichen Personen. «Der Kanton Zug muss wegen der SV17 keine weiteren Verzichtübungen starten und bittet auch nicht die privaten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zur Kasse», streicht der Zuger Finanzdirektor die Vorzüge der Zuger Umsetzung hervor.

 

Steuervorlage 17: Essenziell für die Schweiz und Zug

Steuervorlage 17: Essenziell für die Schweiz und Zug
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Steuervorlage 17: Essenziell für die Schweiz und Zug 22.03.2018

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