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15.10.2018

Teilrevision des Zuger Steuergesetzes: sechstes Revisionspaket

15.10.2018
Medienmitteilung zur Teilrevision des Steuergesetzes; Umsetzung STAF

Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat eine Teilrevision des Zuger Steuergesetzes, weil die privilegierten Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften aufgehoben werden müssen. Kernstück der Vorlage bildet das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF). Dabei handelt es sich für den Kanton Zug um einen aufkommensneutralen Steuerumbau. Die natürlichen Personen werden von diesem Umbau nicht betroffen sein. Das künftige Gewinnsteuerniveau soll rund 12 Prozent betragen. Mit diesem Paket wird der Kanton Zug unverändert ein attraktiver Standort für Unternehmen sein.

Verschiedene Änderungen in der Steuergesetzgebung auf Bundesebene verpflichten die Kantone zur Anpassung ihrer Gesetzgebungen. Die weitreichendsten Änderungen ergeben sich im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), welches wiederum das Resultat einer Anpassung des schweizerischen Rechts an internationale Standards ist. Will die Schweiz im internationalen Handel nicht benachteiligt werden, drängt sich ein zukunftsorientierter Umbau der Unternehmenssteuern auf.

Zug weiterhin attraktiv für Unternehmen und Private
Finanzdirektor Heinz Tännler betont: «Auch nach der STAF-Umsetzung wird der Kanton Zug seinen Unternehmen und seiner Bevölkerung attraktive steuerliche Rahmenbedingungen bieten können, sowohl nach nationalen wie auch internationalen Massstäben.» Mit der STAF werden keine Steuerlasten von den Unternehmen auf die Bevölkerung, d.h. auf die privaten Steuerrechnungen der Einwohnerinnen und Einwohner, umverteilt. Auch in Zukunft werden alle Unternehmen mindestens die von ihnen verursachten NFA-Kosten decken und darüber hinaus einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Zuger Infrastruktur und der öffentlichen Leistungen entrichten.

Mehr- und Mindereinnahmen im Lot
In finanzieller Hinsicht führt die Teilrevision für den Kanton Zug gesamthaft zu keinen wesentlichen Mehr- oder Mindereinnahmen. Während gewisse Änderungen zu Mehreinnahmen führen werden, ist in anderen Bereichen mit Mindereinnahmen zu rechnen. In ihrer Kombination gleichen sie sich in etwa aus. Der Umbau des Unternehmenssteuerrechts unter Einbezug der finanziellen Folgewirkungen beim Finanzausgleich NFA und beim Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer soll ungefähr aufkommensneutral erfolgen. «Abklärungen des Bundes zu den dynamischen Auswirkungen der STAF lassen langfristig positive Auswirkungen für den Bund und den Kanton Zug erwarten», hält der Zuger Finanzdirektor fest.

Link zur Kantonsratsvorlage (Vorlage Nr. 2904)

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Typ Titel Bearbeitet
Medienmitteilung vom 15. Oktober 2018 15.10.2018

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