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03.11.2017

Totalrevision des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank geht in die Vernehmlassung

03.11.2017
Eröffnung Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank

Ein schlankes und modernes Gesetz für die Zuger Kantonalbank

Mit der vorgeschlagenen Totalrevision wird ein schlankes und modernes Kantonalbankgesetz geschaffen, welches zusammen mit den neu zu erlassenden Statuten die Anforderungen an eine moderne Bank optimal erfüllt.
Das heute geltende Gesetz aus dem Jahr 1973 entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen bezüglich Anpassungsfähigkeit an sich verändernde rechtliche Rahmenbedingungen, Rechtssicherheit punkto bundesgesetzlicher Grundlage im Bankengesetz sowie Flexibilität des Kantons betreffend strategischer Beteiligung an der Zuger Kantonalbank. Änderungen werden jedoch nur dort vorgenommen, wo Handlungsbedarf besteht. Am Bewährten wird festgehalten.

Dabei werden auch die Vorgaben gemäss der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften vom 20. November 2013 (VegüV), soweit nicht bereits freiwillig erfolgt, angemessen umgesetzt. Das bewährte System der unbeschränkten, subsidiären Staatsgarantie sowie das Modell und die Höhe der Abgeltung werden weitergeführt. Auch wird die Rechtsform der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft beibehalten.

Anpassungsfähigkeit an sich verändernde Rahmenbedingungen
Bei der Zuger Kantonalbank, einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft, besteht das heutige Rechtskleid aus dem Kantonalbankgesetz und dem Geschäftsreglement. Das Kantonalbankgesetz umfasst materiell betrachtet nicht nur die für eine Kantonalbank notwendigen Bestimmungen, sondern auch zahlreiche Bestimmungen, die bei Aktiengesellschaften üblicherweise auf Stufe Statuten geregelt werden. Das Geschäftsreglement ist sodann mit dem Organisationsreglement einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft vergleichbar. Für das Kantonalbankgesetz ist nebst dem Gesetzgeber auch die Generalversammlung zuständig. Gesetzesänderungen bedürfen nämlich stets der Zustimmung des Kantonsrats wie auch der Generalversammlung mit einem Zweidrittelsmehr. Änderungen des Geschäftsreglements bedürfen nebst der Zustimmung des Bankrats zusätzlich der Genehmigung des Regierungsrats. Diese schwerfällige Änderungsprozedur insbesondere beim Kantonalbankgesetz steht einer raschen und flexiblen Anpassung des Gesetzes an sich verändernde Rahmenbedingungen im Weg und stellt dadurch einen Wettbewerbsnachteil dar.

Das Kantonalbankgesetz wird auf die effektiv erforderlichen Bestimmungen einer Kantonalbank mit Staatsgarantie sowie den für Zug spezifischen Regelungen wie beispielsweise die Anzahl direkt von der Regierung zu wählenden Mitglieder des Bankrats reduziert. Die weiteren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen werden in neu zu schaffenden Statuten geregelt werden, wobei diese analog zu einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft im ausschliesslichen Kompetenzbereich der Generalversammlung liegen. Zudem wird mit der Schaffung eines Organisationsreglements im alleinigen Kompetenzbereich des Bankrats das heutige Geschäftsreglement ersetzt. Damit wird die Anpassungsfähigkeit der rechtlichen Grundstruktur der Zuger Kantonalbank bestehend aus Gesetz, Statuten sowie Organisationsreglement deutlich erhöht. Ebenso werden die Verantwortlichkeiten klar geregelt.

Um den Interessen der Privataktionärinnen und -aktionären sowie dem ausgewogenen Kräfteverhältnis zwischen Privataktionärinnen und -aktionären sowie dem Kanton angemessen Rechnung zu tragen, bedürfen Gesetzesänderungen (ausgenommen die Aufhebung der Staatsgarantie) weiterhin der Zustimmung der Generalversammlung, wobei der Kanton mit seinem Aktienanteil nicht mitstimmt. Hinsichtlich Gesetzesänderungen kommt der Generalversammlung jedoch kein Antragsrecht mehr zu.

Rechtssicherheit
Die Stimmrechtsbeschränkung von aktuell 20 Prozent der an einer Generalversammlung anwesenden Aktienstimmen wird neu auf ein Drittel des Aktienkapitals plus eine Stimme angehoben. Die Anhebung der Stimmrechtsbeschränkung ist im Rahmen der Totalrevision des Kantonalbankgesetzes zwingend erforderlich, damit die Zuger Kantonalbank – wie alle anderen Kantonalbanken – die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kantonalbank ohne Ausnahmebewilligung erfüllt. Es dient der Rechtssicherheit punkto bundesgesetzlicher Grundlage im Bankengesetz, dass die Zuger Kantonalbank nach erfolgter Totalrevision des Kantonalbankgesetzes nicht mehr auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen ist.

Flexibilität des Kantons
Der gesetzliche Mindestanteil des Kantons soll von bisher 50 Prozent am Aktienkapital der Zuger Kantonalbank auf neu mindestens ein Drittel des Aktienkapitals plus eine Aktie gesenkt werden. Somit muss er allfällige Kapitalerhöhungen der Bank nicht zwingend mittragen. Eine Reduktion der kantonalen Beteiligung ist hingegen aus heutiger Sicht nicht vorgesehen.

Weiter wird der Kanton seinen Einfluss auf die Bank inskünftig nebst der Wahl von vier von sieben Bankräten bei einer Beteiligung von mindestens 50 Prozent am Aktienkapital hauptsächlich durch die Ausübung der Aktionärsrechte geltend machen.

Die Vernehmlassung dauert bis am 31. Januar 2018. Die Vernehmlassungsunterlagen finden Sie unter diesem Link.

Finanzdirektion

Weitere Auskünfte:
Heinz Tännler, Regierungsrat / Finanzdirektor           Tel. 041 728 36 01
Bruno Bonati, Bankpräsident, Zuger Kantonalbank   Tel. 041 709 18 25

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Typ Titel Bearbeitet
Medienmitteilung vom 3. November 2017 03.11.2017

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