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17.03.2016

Unternehmenssteuerreform III: Erstberatung in den eidgenössischen Räten abgeschlossen

17.03.2016
Medienmitteilung

Die Finanzdirektion begrüsst die Ergebnisse der erstmaligen Beratung in beiden Räten grossmehrheitlich. Sie werden es erlauben, das schweizerische und zugerische Unternehmenssteuerrecht zielgerichtet umzubauen, um den sich verändernden internationalen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und des Kantons Zug zu stärken. Die Finanzdirektion erwartet von den eidgenössischen Räten, dass sie bei der Bereinigung der noch offenen Fragen insbesondere folgenden Anliegen Rechnung tragen: Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer auf 21,2 Prozent und Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer.

Nach dem Ständerat im Dezember 2015 hat sich am 16. und 17. März 2016 auch der Nationalrat mit der USR III befasst. Die Finanzdirektion begrüsst die Ergebnisse der erstmaligen Beratung in beiden Räten grossmehrheitlich. Sie werden es erlauben, das schweizerische und zugerische Unternehmenssteuerrecht zielgerichtet umzubauen, um den sich verändernden internationalen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und des Kantons Zug zu stärken. Die noch bestehenden Differenzen werden nun Gegenstand des sogenannten Differenzbereinigungsverfahrens zwischen Stände- und Nationalrat in den kommenden Wochen werden.

Wie der Regierungsrat bereits am 12. Juni 2013 mittels Medienmitteilung bekannt gegeben hat, unterstützt er die USR III, welche in der ganzen Schweiz und somit auch im Kanton Zug zu einem grösseren Umbau des Unternehmenssteuerrechts führen wird: Ein Teil der bisher privilegiert besteuerten Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften wird im Kanton Zug – wie in allen anderen Kantonen – ab voraussichtlich 2019 wohl eine moderate steuerliche Mehrbelastung in Kauf nehmen müssen. Dafür soll im Gegenzug der ordentliche Gewinnsteuersatz für alle Zuger Unternehmen massvoll von heute 14,6 Prozent auf neu etwa 12 Prozent (inklusive Bundessteuern) gesenkt werden, da sonst aufgrund des nationalen und internationalen Standortwettbewerbs mit dem Wegzug wichtiger Geschäftszweige oder ganzer Unternehmen, mitsamt den damit zusammenhängenden Arbeitsplätzen, zu rechnen ist. Weiter werden gezielte steuerliche Massnahmen wie etwa eine Patentbox, eine spezielle Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten oder eine zinsbereinigte Gewinnsteuer zu prüfen sein. Der Umbau des Zuger Unternehmenssteuerrechts soll grundsätzlich aufkommensneutral erfolgen, d. h. die verschiedenen Mehr- und Mindereinnahmen sollen sich ungefähr ausgleichen.

Die Finanzdirektion erwartet von den eidgenössischen Räten, dass sie bei der Bereinigung der noch offenen Fragen im Differenzbereinigungsverfahren insbesondere den folgenden Anliegen Rechnung tragen:

  1. Beim Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer ist dem Entscheid des Ständerats zu folgen (21,2 Prozent), nicht jenem des Nationalrats (20,5 Prozent). Nur wenn den Kantonen ein ausreichender finanzieller Handlungsspielraum verbleibt, wird es möglich sein, die USR III so ins kantonale Recht umzusetzen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Kantone und somit auch des Standortes Schweiz als Ganzes erhalten und gestärkt wird.
  2. Bei der zinsbereinigten Gewinnsteuer ist dem Entscheid des Nationalrats zu folgen, d. h. sie soll für die direkte Bundessteuer eingeführt werden und den Kantonen soll es offen stehen, sie ebenfalls einzuführen oder auch nicht. Eine Begrenzung des steuerlichen Gesamtabzugs aus Patentbox, Forschungs- und Entwicklungsförderung sowie zinsbereinigter Gewinnsteuer soll das Steuersubstrat sichern.
  3. Bei der Kapitalsteuer ist den Kantonen ausreichend Freiraum einzuräumen, um im kantonalen Recht sachgerechte und wettbewerbsfähige Differenzierungen für die einzelnen Kapitalpositionen vorzusehen.
  4. Für eine angemessene Abbildung der Gewinne der ehemals privilegiert besteuerten Gesellschaften im nationalen Finanzausgleich (NFA) in der Übergangszeit ist dem Entscheid des Nationalrats zu folgen.

Zum Resultat der Nationalratsdebatte hält Finanzdirektor Heinz Tännler fest: «Wir sind zufrieden. Die Voraussetzungen sind geschaffen, dass eine aufkommensneutrale Umsetzung der USR III in das kantonale Recht möglich sein kann.»

Der Finanzdirektor sieht der Differenzbereinigung mit grossem Interesse entgegen. Anschliessend werden die geeigneten Schritte zur fristgerechten Umsetzung im Kanton Zug in die Wege zu leiten sein.

Weitere Auskünfte:
Heinz Tännler, Landammann Tel. 041 728 36 03

 

 

 

Medienmitteilung vom 17. März 2016

Medienmitteilung vom 17. März 2016
Typ Titel Bearbeitet
MM zu USR III vom 17.3.2016.pdf 17.03.2016

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