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13.04.2018

Zug setzt Steuervorlage 17 aufkommensneutral um

13.04.2018
Medienmitteilung Kanton Zug zu Umsetzung Steuervorlage 17

Die Steuervorlage 17 prägt das Kernstück der aktuellen Teilrevision des Zuger Steuergesetzes. Sie wird zu einem grösseren Umbau des Unternehmenssteuerrechts führen, weil es nicht mehr internationalen Standards und Erwartungen entspricht. Der Umbau führt zu einem einheitlichen Gewinnsteuersatz von rund 12 Prozent und zu gezielten steuerlichen Entlastungen, namentlich durch eine Patentbox und eine Förderung von Forschung und Entwicklung. Die bisherigen privilegierten Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften werden aufgehoben. Der Kanton Zug setzt die Vorgaben aufkommensneutral und ohne Steuererhöhung für natürliche Personen um.

Verschiedene Änderungen in der Steuergesetzgebung auf Bundesebene, insbesondere die Abschaffung von Steuerprivilegien bei juristischen Personen, verpflichten die Kantone zur Anpassung ihrer Gesetzgebungen. Die weitreichendsten Änderungen ergeben sich im Zusammenhang mit der Steuervorlage 17 (SV17), welche wiederum das Resultat einer Anpassung des schweizerischen Rechts an internationale Standards ist. Will die Schweiz im internationalen Handel nicht benachteiligt werden, drängt sich ein zukunftsorientierter Umbau der Unternehmenssteuern auf. Weiter sollen eine Anregung des Verwaltungsgerichts umgesetzt und zwei Motionen innert erstreckter Frist behandelt werden.

Zug weiterhin attraktiv für Unternehmen und Private
Auch nach der SV17-Umsetzung wird der Kanton Zug seinen Unternehmen und seiner Bevölkerung attraktive steuerliche Rahmenbedingungen bieten können, sowohl nach nationalen wie auch internationalen Massstäben. «Mit der SV17 werden keine Steuerlasten von den Unternehmen auf die Bevölkerung, d.h. auf die privaten Steuerrechnungen der Einwohnerinnen und Einwohner, umverteilt», zerstreut Finanzdirektor Heinz Tännler allfällige Bedenken. Auch in Zukunft werden alle Unternehmen mindestens die von ihnen verursachten NFA-Kosten decken und darüber hinaus einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Zuger Infrastruktur und der öffentlichen Leistungen entrichten.

Mehr- und Mindereinnahmen im Lot
Heinz Tännler betont die Ausgewogenheit der Zuger Umsetzung: «In finanzieller Hinsicht führt das vorliegende sechste Revisionspaket gesamthaft zu keinen wesentlichen Mehr- oder Mindereinnahmen.» Während gewisse Änderungen zu Mehreinnahmen führen werden, ist in anderen Bereichen mit Mindereinnahmen zu rechnen. In ihrer Kombination gleichen sie sich in etwa aus. Der Umbau des Unternehmenssteuerrechts unter Einbezug der finanziellen Folgewirkungen beim Finanzausgleich NFA und beim Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer soll also in etwa aufkommensneutral erfolgen. Trotz der Schwierigkeit, aufgrund der komplexen Zusammenhänge verlässliche Prognosen zu erstellen, lassen die Abklärungen des Bundes zu den dynamischen Auswirkungen der SV17 langfristig positive Auswirkungen für den Bund und den Kanton Zug erwarten.

Weiteres Vorgehen
Die Vernehmlassung dauert bis Freitag, 13. Juli 2018. Anschliessend wird der Kantonsrat bis Ende Juni 2019 die Gesetzesanpassungen beraten. Eine allfällige Volksabstimmung erfolgt im November 2019, sodass das revidierte Gesetz Anfang 2020 in Kraft treten könnte. Sämtliche Vernehmlassungsunterlagen finden Sie unter dem Link: Vernehmlassungen.

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Typ Titel Bearbeitet
Medienmitteilung vom 13. April 2018 13.04.2018

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