Zuger Kantonalbank: Regierung hält an reduzierter Mindestbeteiligung fest
Das schlanke totalrevidierte Kantonalbankgesetz erfüllt zusammen mit den neu zu erlassenden Statuten die Anforderungen an eine moderne Bank optimal. Im Vernehmlassungsverfahren fand der Entwurf breite Zustimmung. Auf Kritik stiessen die Reduktion der Mindestbeteiligung des Kantons von heute 50 Prozent auf neu einen Drittel plus eine Aktie wie auch die Beibehaltung der Staatsgarantie. Der Regierungsrat hält an beiden Elementen fest. Das neue Gesetz bildet auch für zukünftige Entwicklungen einen sinnvollen Rahmen und sichert dem Kanton die nötige Einflussnahme.
Das geltende Gesetz aus dem Jahr 1973 entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen bezüglich Anpassungsfähigkeit an sich verändernde rechtliche Rahmenbedingungen, Rechtssicherheit punkto bundesgesetzlicher Grundlage im Bankengesetz sowie Flexibilität des Kantons betreffend strategischer Beteiligung an der Zuger Kantonalbank. Änderungen werden jedoch nur dort vorgenommen, wo Handlungsbedarf besteht. Am Bewährten wird festgehalten.
Mindestbeteiligung des Kantons
Anlässlich der verwaltungsexternen Vernehmlassung stiess die Reduktion der Mindestbeteiligung am Aktienkapital der Zuger Kantonalbank von heute 50 Prozent auf einen Drittel plus eine Aktie auf Kritik. Geltend gemacht wurde von verschiedener Seite, dass aufgrund der nicht zu unterschätzenden volkswirtschaftlichen und wirtschaftsfördernden Aufgaben der Zuger Kantonalbank auf eine Reduktion des Mindestanteils des Kantons zu verzichten sei, zumal eine Kapitalerhöhung in den nächsten Jahren nicht erforderlich sei. Der Regierungsrat hält an der Reduktion der Mindestbeteiligung fest. Im Vordergrund steht die dadurch entstehende finanzielle Flexibilität des Kantons, weil er künftig Kapitalerhöhungen nicht zwingend mittragen muss. «Dass eine Kapitalerhöhung derzeit nicht in Sicht ist, stellt nur einen Faktor bei der Beurteilung dar» betont Finanzdirektor Heinz Tännler. Geschaffen werden soll ein modernes Kantonalbankgesetz für die Zukunft. Das neue Konstrukt muss auch für zukünftige Entwicklungen einen sinnvollen Rahmen bilden. Dies ist mit einer Reduktion des Mindestanteils auf das bundesgesetzlich vorgeschriebene Minimum gewährleistet. Die Zuger Kantonalbank ist eine Publikumsbank, welche sehr gut in der Bevölkerung des Kantons Zug verankert ist. Durch die Reduktion der Mindestbeteiligung kann dies noch weiter verstärkt werden, da noch mehr Aktien von Privaten erworben werden können und der lokale Aktienbesitz noch breiter gestreut wird.
Staatsgarantie
Unter Hinweis auf die Reduktion der Mindestbeteiligung des Kantons am Aktienkapital der Zuger Kantonalbank beantragten einige Vernehmlassungsteilnehmende, dass konsequenterweise auf die Staatsgarantie zu verzichten sei. «Der Einfluss des Kantons auf die Zuger Kantonalbank ist aufgrund der angepassten Stimmrechtsbeschränkung unabhängig von der Reduktion des gesetzlichen Mindestanteils am Aktienkapital mit dem neuen Gesetz grösser als heute» hält Heinz Tännler fest. Für wesentliche Entscheide bedarf es nämlich des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen und damit der Zustimmung auch des Kantons. Die strategische Beteiligung des Kantons, der Leistungsauftrag gemäss Zweckartikel und die Staatsgarantie stehen in Wechselwirkung zueinander und gehören zusammen. Deshalb hält der Regierungsrat an der unbeschränkten Staatsgarantie fest, zumal auch die Kantonalbanken der umliegenden Kantone über eine solche verfügen.
Kantonsrat und Generalversammlung
Die vom Regierungsrat am 6. März 2018 verabschiedete Vorlage geht nun in den Kantonsrat. Nach den Beratungen in den Kommissionen wird sich das Plenum voraussichtlich im Sommer 2018 damit auseinandersetzen. Die Generalversammlung der Zuger Kantonalbank muss das vom Kantonsrat beschlossene neue Gesetz anschliessend mit zwei Dritteln der Stimmen absegnen. Eine allfällige Volksabstimmung würde am 20. Oktober 2019 stattfinden. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2020 (ohne Referendum) bzw. am 1. Januar 2021 im Fall einer Volksabstimmung mit positivem Ausgang in Kraft.
Dokument
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Medienmitteilung vom 14. März 2018 | 14.03.2018 |