Alimente
Zur Erfüllung der auf dem Familienrecht beruhenden Unterhalts- oder Unterstützungspflicht werden nach der Scheidung oder Trennung der Ehe dem Partner (in der Regel der Frau) und gegebenenfalls den Kindern wiederkehrende Leistungen (Alimente) zugesprochen. Zahlungspflichtig ist in der Regel der andere (geschiedene) Ehegatte. Man unterscheidet zwei Kategorien: Alimente an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten, Kinderalimente.
Für die Zwecke der direkten Bundessteuer und der zugerischen Kantons- und Gemeindesteuern können solche Ehegatten- bzw. Kinderalimente vom Zahlenden als Abzug vom Einkommen deklariert werden; der Empfänger solcher Leistungen hat diese Zahlungen als Einkommen zu versteuern. Einmalzahlungen oder Zahlungen aus güterrechtlicher Auseinandersetzung können vom Zahlenden nicht vom Einkommen abgesetzt werden und sind im Gegenzug beim Empfänger nicht als Einkommen zu versteuern.