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Kapitalsteuer

Informationen zum Thema 'Kapitalsteuer'

Kapitalsteuer (Stiftung)

Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen, das nach den Regeln für natürliche Personen ermittelt wird. Demzufolge ist bei Liegenschaften, Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen nicht der Buchwert, sondern der aktuelle Verkehrswert massgebend.

Vom Eigenkapital sind die ersten Fr. 80'000.- von der Steuer befreit. Bei der Bundessteuer entfällt die Kapitalsteuer seit 1. Januar 1998.

Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5 ‰ steuerbaren Kapitals. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.

Kapitalsteuer (Verein)

Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen, das nach den Regeln für natürliche Personen ermittelt wird. Demzufolge ist bei Liegenschaften, Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen nicht der Buchwert, sondern der aktuelle Verkehrswert massgebend.

Vom Eigenkapital sind die ersten Fr. 80'000.- von der Steuer befreit. Bei der Bundessteuer entfällt die Kapitalsteuer seit 1.1.1998.

Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5 ‰ des steuerbaren Kapitals. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.

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