Krankheitskosten
Abzugsfähig sind die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Personen und der von ihnen unterhaltenen Personen, soweit sie die Kosten selber tragen und diese 5 % des massgebenden Reineinkommens übersteigen. Als Krankheits- und Unfallkosten gelten dabei Kosten für Ärzte, Zahnärzte, Spitalkosten, Pflegekosten (ohne Pensionskosten), Medikamente, medizinische Apparate, Brillen etc. Abzugsberechtigt sind grundsätzlich auch die Mehrkosten eines altersbedingten Aufenthaltes in einem Alters- oder Pflegeheim.
Allfällige Leistungen Dritter an die Krankheits- oder Unfallkosten (wie zum Beispiel Leistungen Dritter aus Versicherungen, Haftpflicht, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen der AHV/IV usw.) sind davon abzuziehen.
Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheits- oder Fitnesskuren und dergleichen.