Sozialabzug
Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der betreffenden Steuerperiode festgesetzt. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge nur anteilsmässig gewährt. Für die Satzbestimmung wird der volle Betrag angerechnet (§ 33 Abs. 3 und 4 StG, Art. 213 Abs. 2 und 3 DBG). Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen im Steuerbuch.
Kinderabzug
Für minderjährige Kinder, die unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehen, wird der Kinderabzug gemäss Wegleitung zur Steuererklärung gewährt. Derselbe Abzug kommt für volljährige und in der beruflichen Ausbildung stehende Kinder in Betracht, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt. Nach dem Erreichen des 25. Altersjahres wird in der Regel kein Kinderabzug mehr gewährt.
Download
Typ | Titel | Dokumentart |
---|---|---|
Sozialabzüge ab 2001 | Informationsblatt |