Zinsen
Zinsen
            
          Grundsatz Verzugszins
Die Verzugszinspflicht beginnt mit Fälligkeitsdatum der ersten Rechnungsstellung (provisorisch oder definitiv). Ist der definitive Rechnungsbetrag tiefer, wird nur auf der zu spät bezahlten Betragsdifferenz ein Verzugszins erhoben. Der Verzugszins tritt auch dann ein, wenn eine Zahlungsvereinbarung oder Einsprache gegen die Veranlagung gemacht wird.