Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Grundsätzliches und Höhe der Abzüge
Fahrkosten zum Arbeitsort
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schichtarbeit
Auswärtiger Wochenaufenthalt
Übrige mit der Ausübung des Berufes erforderliche Kosten
Pauschalabzug
Konkreter Nachweis höherer Kosten
Abzug von Berufskosten von Unselbständigerwerbenden bei Homeoffice (Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Berufskostenpauschale) mit Wirkung für die Steuerperioden 2020 und 2021
Bei COVID-19-bedingtem Homeoffice können Unselbständigerwerbende mit Wirkung für die Steuerperioden 2020 und 2021 ihre Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Berufskostenpauschale) so geltend machen, wie sie ohne COVID-19-Massnahmen angefallen wären. Im Gegenzug ist kein separater Abzug für Homeoffice – Kosten möglich, da allfällige Kosten in der Berufskostenpauschale von maximal Fr. 4'000.– enthalten sind. Dies gilt insbesondere auch für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers während dem COVID-19-bedingten Homeoffice (siehe nachfolgend). Personen, die während einer gewissen Zeit aufgrund der behördlichen Empfehlungen mit dem Auto anstatt dem öffentlichen Verkehr (ÖV) an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Kosten für das Auto zum Abzug bringen, weil aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzung des ÖV als nicht zumutbar erachtet wurde.
Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer sind gemäss gesetzlicher Regelung in der Berufskostenpauschale enthalten. Effektive höhere Kosten als die Berufskostenpauschale für ein Arbeitszimmer können nur gewährt werden, wenn ein separates Zimmer nur für die Arbeit verwendet wird (nachgewiesener Bedarf) und dieses nicht vom Arbeitgeber entschädigt worden ist.