Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Besteuerung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichversicherung
Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
Besteuerung von Leistungen der Erwerbsersatzordnung
Leistungen aus Militärversicherung
Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes
Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen
Als steuerbare Einkünfte gelten alle Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen wie Sport-Toto, Trio Wette, Bingo-Spiel, Glückspiele mit Lotteriecharakter wie Kartenlotterie, Zahlenlotto oder Tombola usw. Die Spielbankengewinne gemäss § 23 Bst. m StG bzw. Art. 24 Bst. i DBG sind steuerfrei.
Steuerbar ist der Gewinn, d.h. Differenz zwischen Bruttoerlös und Einsatz. Die gesamten Einsätze, die in einem Bemessungsjahr aufgewendet worden sind, können höchstens bis zum Betrag der in diesem Jahr bei der gleichen Lotterieart erzielten Erlöse abgezogen werden. Eine Verrechnung mit den übrigen Einkünften ist nicht möglich, da Verluste aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen nicht zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören.
Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen können Geld- oder Naturaltreffer sein. Inländische Lotteriegewinne sind brutto, also vor Abzug der Verrechnungssteuer zu deklarieren. Kann ein Naturaltreffer nach den Spielbestimmungen auch in Geld bezogen werden, ist auf den Geldbetrag abzustellen. Wenn nur der Bezug des Naturaltreffers möglich ist, muss der Naturalgewinn bewertet werden, wobei auf einen realistischen Wiederveräusserungswert abzustellen ist.
Hinweis zur direkten Bundessteuer:
Ab 2014 sind die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000. – aus einer Lotterie oder lotterieähnlichen Veranstaltung steuerfrei. Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen können 5 %, jedoch höchstens Fr. 5'000.–, als Einsatzkosten abgezogen werden.
Hinweis zur Kantonssteuer:
Ab 2016 sind die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.– aus einer Lotterie oder lotterieähnlichen Veranstaltungen steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Bst. o StG). Von den einzelnen Gewinnen aus einer Lotterie oder einer lotteriähnlichen Veranstaltung können die Einsatzkosten in der Höhe von 5 %, jedoch höchstens Fr. 5'000.–, abgezogen werden (§ 30 Abs. 1 Bst. m StG).