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Stiftung

Informationen zum Thema 'Stiftung' aus steuerlicher Sicht

Besteuerung von Stiftungen

Stiftungen unterliegen als juristische Person der Gewinn- und Kapitalbesteuerung.

Gewinnsteuer (Stiftung)

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Einlagen des Stifters in das Stiftungsvermögen bei der Gründung (oder auch im späteren Lebenszyklus der Stiftung) führen auf Ebene der Stiftung nicht zu einem steuerbaren Reingewinn.

Bei der Bundessteuer werden Gewinne unter Fr. 5'000.- und bei der Kantonssteuer solche unter Fr. 10'000.- nicht besteuert. Übersteigt der Reingewinn die Freigrenzen von Fr. 5'000.- bzw. Fr. 10'000.-, ist jedoch der gesamte Reingewinn steuerbar.

Die einfache Gewinnsteuer beträgt bis zum Jahr 2019 4 % des steuerbaren Reingewinnes. Ab dem Jahr 2020 reduziert sich die einfache Gewinnsteuer auf 3,5 %. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.

Kapitalsteuer (Stiftung)

Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen, das nach den Regeln für natürliche Personen ermittelt wird. Demzufolge ist bei Liegenschaften, Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen nicht der Buchwert, sondern der aktuelle Verkehrswert massgebend.

Vom Eigenkapital sind die ersten Fr. 80'000.- von der Steuer befreit. Bei der Bundessteuer entfällt die Kapitalsteuer seit 01.01.1998.

Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5 ‰ steuerbaren Kapitals. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.

Steuererklärung - Vereine und Stiftungen [2022]

Bitte verwenden Sie für die Deklaration der Steuerperiode 2022 den eTax.zug JP 2022 Client. Dieser kann hier heruntergeladen werden:

eTax.zug JP 2022 Client

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