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Verein

Informationen zum Thema 'Verein' aus steuerlicher Sicht

Besteuerung von Vereinen

Vereine unterliegen als juristische Person der Gewinn- und Kapitalbesteuerung.

Gewinnsteuer (Verein)

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Mitgliederbeiträge an Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Von den steuerbaren Erträgen können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Bei der Bundessteuer werden Gewinne unter Fr. 5'000.- und bei der Kantonssteuer solche unter Fr. 10'000.- nicht besteuert. Übersteigt der Reingewinn die Freigrenzen von Fr. 5'000.- bzw. Fr. 10'000.-, wird jedoch der gesamte Reingewinn besteuert.

Die einfache Gewinnsteuer beträgt bis zum Jahr 2019 4 % des steuerbaren Reingewinnes. Ab dem Jahr 2020 reduziert sich die einfache Gewinnsteuer auf 3,5 %. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.

Kapitalsteuer (Verein)

Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen, das nach den Regeln für natürliche Personen ermittelt wird. Demzufolge ist bei Liegenschaften, Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen nicht der Buchwert, sondern der aktuelle Verkehrswert massgebend.

Vom Eigenkapital sind die ersten Fr. 80'000.- von der Steuer befreit. Bei der Bundessteuer entfällt die Kapitalsteuer seit 1.1.1998.

Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5 ‰ des steuerbaren Kapitals. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.

Steuererklärung - Vereine und Stiftungen [2022]

Bitte verwenden Sie für die Deklaration der Steuerperiode 2022 den eTax.zug JP 2022 Client. Dieser kann hier heruntergeladen werden: 

eTax.zug JP 2022 Client

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