Meldepflicht von Gästen
Meldepflicht für Beherbergung von Gästen gegen Entgelt

Gemäss § 16 des Gastgewerbegesetzes vom 25. Januar 1996 (BGS 943.11) hat, wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, aus kriminalpolizeilichen Gründen von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen. Diese Bestimmung gilt für sämtliche Beherberger im Kanton Zug, also auch für solche, die z.B. über Plattformen wie www.airbnb.ch, www.bnb.ch, www.couchsurfing.com, www.housetrip.com usw. Übernachtungsmöglichkeiten anbieten.
Die entsprechenden Meldescheine sind wahrheitsgetreu auszufüllen und umgehend bei der nächsten Polizeidienststelle abzugeben.
Meldescheine können unter www.abegglen-pfister.ch (Office/Organisation/Servicebestellblöcke/Drucksachen/Ankunftsscheine) bestellt werden.