Gastmeldeschein
Gastmeldeschein
Meldepflicht für Beherbergung von Gästen gegen Entgelt
Gemäss § 16 des Gastgewerbegesetzes vom 25. Januar 1996 (BGS 943.11) hat, wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, aus kriminalpolizeilichen Gründen von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen. Diese Bestimmung gilt für sämtliche Beherberger im Kanton Zug, also auch für solche, die z.B. über Plattformen wie www.airbnb.ch, www.bnb.ch, www.couchsurfing.com, www.housetrip.com, usw. Übernachtungsmöglichkeiten anbieten.
Die entsprechenden Gastmeldescheine sind wahrheitsgetreu online auszufüllen. Zuwiderhandlungen werden gemäss dem Übertretungsstrafgesetz vom 23. Mai 2013 (ÜStG, BGS 312.1) mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet.
Hier geht's zum Online-Formular.