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Artikel 3c BetmG

Artikel 3c BetmG

Amtsstellen und Fachpersonen, welche in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bei einer Person eine Gefährdung aufgrund eines illegalen Drogenkonsums feststellen und eine Betreuungsmassnahme als angezeigt erachten, können aufgrund der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 3c im Betäubungsmittelgesetz dem Kantonsarzt Meldung machen und dürfen entsprechende Personendaten bekannt geben.

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Typ Titel Bearbeitet
Information Meldebefugnis Art. 3c.pdf 22.02.2016
Meldeformular Art. 3c.docx 28.04.2022
Vorgehensschema Art. 3c -2.pdf 22.02.2016

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