Artikel 3c BetmG
Artikel 3c BetmG
Amtsstellen und Fachpersonen, welche in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bei einer Person eine Gefährdung aufgrund eines illegalen Drogenkonsums feststellen und eine Betreuungsmassnahme als angezeigt erachten, können aufgrund der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 3c im Betäubungsmittelgesetz dem Kantonsarzt Meldung machen und dürfen entsprechende Personendaten bekannt geben.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Information Meldebefugnis Art. 3c.pdf | 22.02.2016 | |
Meldeformular Art. 3c.docx | 28.04.2022 | |
Vorgehensschema Art. 3c -2.pdf | 22.02.2016 |