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Betriebsbewilligungen

Betriebsbewilligungen, Spitex, Spitexorganisation, Praxisbetrieb, Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Physiotherapiepraxis, Ergotherapiepraxis

Praxisbetriebe (ambulant): Gemäss § 26 Gesundheitsgesetz ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, wenn Verrichtungen, die nach § 6 des Gesetzes bewilligungspflichtig sind, nicht im Namen und in Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung erbracht werden.

Im Kanton Zug ist es zulässig, Praxisbetriebe mit fachlich eigenverantwortlich tätigen angestellten universitären Medizinalpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren) zu betreiben. Diese Praxisbetriebe benötigen unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung (Einzelunternehmen, AG, GmbH) eine Betriebsbewilligung.

 

Alters-/Pflegeheime: Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug hat im September 2016 die Richtlinien für den Betrieb von Institutionen der stationären Langzeitpflege angepasst. Während zahlreiche Vorgaben abgebaut wurden, gilt die Richtlinie zur ärztlichen Versorgung weiterhin. Eine Institution der stationären Pflege hat eine Heimärztin oder einen Heimarzt zu bezeichnen. Gleichzeitig legt die Institution die ärztlichen Aufgaben im Rahmen des Betriebes fest.
Die Pflegedienstleitung benötigt eine Berufsausübungsbewilligung, die bei der medizinischen Abteilung des Amtes für Gesundheit zu beantragen ist.

Ein Merkblatt orientiert darüber, wann es eine Betriebsbewilligung benötigt, was die Zulassungskriterien sind, wie das konkrete Vorgehen ist und wer die Ansprechpartner auf Seiten der Gesundheitsdirektion sind.

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