Personenwagenlenkerinnen und -lenker sowie andere Ausweisinhaber der Gruppe 3 müssen ab dem 70. Lebensjahr, Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen höherer Kategorien bereits früher periodische ärztliche Zeugnisse beim Strassenverkehrsamt einreichen. Unter bestimmten Umständen sind vertrauensärztliche Abklärungen erforderlich. Gemäss Strassenverkehrsgesetz (Art. 15e Abs. 1 lit. e und Abs. 3 SVG) kann zudem jede Ärztin und jeder Arzt Personen melden, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten, Gebrechen oder wegen Süchten nicht fähig sind, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Diese Meldung erfolgt an die Aufsichtsbehörde für Ärzte (Kantonsarzt) oder an das Strassenverkehrsamt.