Erhöhte Anforderungen an die Neuzulassung von Ärztinnen und Ärzten
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug will im ambulanten Bereich die Qualität hoch halten und gleichzeitig das Kostenwachstum dämpfen. Deshalb werden ab sofort erhöhte Anforderungen an die Neuzulassung von Ärztinnen und Ärzten gestellt.
Ärztinnen und Ärzte, die nicht während mindestens drei Jahren an einer schweizerischen Wei-terbildungsstätte tätig waren, unterliegen ab sofort im Kanton Zug einer Zulassungsbeschränkung. In Fachgebieten, in denen die Versorgungsdichte höher ist als in der übrigen Zentralschweiz, werden bis 30. Juni 2019 keine neuen Zulassungen zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung erteilt. Mit dieser Massnahme sollen das Kostenwachstum im Gesundheitswesen gedämpft und die Qualität gesichert werden. Nicht betroffen sind Ärztinnen und Ärzte, die bereits heute zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sind.
Kostendämpfung und Qualitätssicherung
Die Kosten für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie im ambulanten Spitalbereich sind schweizweit in den letzten Jahren massiv gestiegen. Davon ist auch der Kanton Zug betroffen. Es geht etwa um die Eröffnung neuer Spezialarztpraxen, welche zusätzliche, kostspielige Leistungen anbieten. Eine Reduktion der Zahl solcher Neueröffnungen kann deshalb helfen, den weiteren Anstieg der Gesundheitsausgaben zu dämpfen.
Zudem ist festzustellen, dass vermehrt Ärztinnen und Ärzte aus dem europäischen Ausland Anträge um Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung stellen. «Diese Ärztinnen und Ärzte sind oft mit dem schweizerischen Gesundheitssystem nicht vertraut und stehen zuweilen vor sprachlichen Herausforderungen», so Gesundheitsdirektor Martin Pfister. «Indem ihre Zulassung von einer dreijährigen Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte abhängig gemacht wird, bleibt die hohe Qualität der ärztlichen Versorgung erhalten.»
Versorgungssicherheit bleibt gewährleistet
Sollte in einem bestimmten Bereich eine Unterversorgung drohen, können auch weiterhin Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Ausbildung zugelassen werden. Bei solchen Ausnahmezulassungen wäre es zudem möglich, Auflagen zu machen – etwa die Vorgabe, in einer betroffenen Gemeinde oder Region tätig zu werden. Damit könnte einer allfälligen Unterversorgung in bestimmten Gebieten wirksam begegnet werden.
Gesundheitsdirektion