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28.08.2017

Impfungen in Zuger Apotheken werden möglich

28.08.2017
Ab sofort können Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Zug bei der Gesundheitsdirektion eine Bewilligung beantragen, um bestimmte Impfungen für gesunde Personen über 16 Jahren vorzunehmen.

Ab sofort können Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Zug bei der Gesundheitsdirektion eine Bewilligung beantragen, um bestimmte Impfungen für gesunde Personen über 16 Jahren vorzunehmen. Das Impfen in der Apotheke ohne ärztliches Rezept soll Impfwilligen einen zusätzlichen und niederschwelligen Zugang zur Prophylaxe bieten.

Impfungen sind ein einfaches, schnelles und kostengünstiges Präventionsmittel gegen übertragbare Krankheiten. Bei der Grippeimpfung beispielsweise wird einerseits die geimpfte Person selbst geschützt, andererseits wird die Übertragung der Viren auf andere Personen eingeschränkt. Im Kanton Zug dürfen gestützt auf die kantonalen gesetzlichen Grundlagen bis jetzt nur Ärztinnen und Ärzte Impfungen vornehmen. Im Rahmen der Kampagnen des Bundes in den vergangenen Jahren stand auch ein niederschwelligerer Zugang zu Impfungen zur Diskussion; als ein solcher kann das Impfangebot in Apotheken bezeichnet werden. Verschiedene Kantone haben seit 2015 das Impfen in der Apotheke ohne ärztliches Rezept, aber mit klaren Auflagen ermöglicht. Der Kanton Zug hat sich entschieden, diese Möglichkeit ebenfalls zu schaffen. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Änderung der Gesundheitsverordnung genehmigt, die am Samstag, 26. August, in Kraft getreten ist.

Impfausbildung Basis für Bewilligung
Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Zug können ab sofort bei der Gesundheitsdirektion eine Bewilligung beantragen, um bestimmte Impfungen für gesunde Personen über 16 Jahren vorzunehmen. Wer als Apothekerin oder Apotheker über eine Berufsausübungsbewilligung sowie die notwendige und von der Gesundheitsdirektion anerkannte Impfausbildung verfügt, kann Impfungen ohne ärztliche Verschreibung gegen die saisonale Grippe und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) sowie die Folgeimpfungen Hepatitis A und/oder B durchführen. «Mit dem Impfen in der Apotheke ohne ärztliches Rezept können wir Impfwilligen einen niederschwelligen Zugang bieten und damit die Prophylaxe gegen übertragbare Krankheiten fördern», so Gesundheitsdirektor Martin Pfister.

Angebot noch vor der Grippesaison
Aufgrund erster Rückmeldungen auf die Verordnungsänderung ist damit zu rechnen, dass die meisten Apotheken im Kanton Zug noch vor dem Start der Grippesaison die Möglichkeit zum Impfen anbieten.

Gesundheitsdirektion

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