Richtlinien für den Betrieb von Institutionen der stationären Langzeitpflege
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug hat im September 2016 die Richtlinien für den Betrieb von Institutionen der stationären Langzeitpflege angepasst. Während zahlreiche Vorgaben abgebaut wurden, gilt die Richtlinie zur ärztlichen Versorgung weiterhin. Eine Institution der stationären Pflege hat eine Heimärztin oder einen Heimarzt zu bezeichnen. Gleichzeigtig legt die Institution die ärztlichen Aufgaben im Rahmen des Betriebes fest.
Die Pflegedienstleitung benötigt eine Berufsausübungsbewilligung, die bei der medizinischen Abteilung des Amtes für Gesundheit zu beantragen ist.
Weitere Informationen und Merkblätter finden sich auf bei der medizinischen Abteilung des Amtes für Gesundheit.