Ambulante Behandlung
Diese Massnahme wird vom Gericht angeordnet mit dem Ziel der Behandlung einer schweren psychischen Störung und/oder der Behandlung einer Abhängigkeit von Suchtstoffen (oder anderer Abhängigkeiten).
Dauer
Eine ambulante Behandlung ist in der Regel auf die Dauer von maximal 5 Jahren beschränkt und wird jährlich überprüft. Ist der Anlass der Massnahme eine psychische Störung, kann das Gericht die Behandlung auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils 1 bis 5 Jahre verlängern. Die Vollzugsbehörde kann veranlassen, dass die ambulante Behandlung für die Dauer von längstens zwei Monaten in einem stationären Setting eingeleitet wird.
Vollzugsort
Die ambulante Behandlung findet entweder strafvollzugsbegleitend oder in Freiheit statt. In beiden Fällen erfolgt die Behandlung bei einer ärztlichen, therapeutischen oder anderweitig spezialisierten Fachperson.