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Bedingte Entlassung

Bedingte Entlassung

A) Freiheitsstrafen (Art. 86 StGB)
In der Regel wird die verurteilte Person nach einer Strafverbüssung von zwei Dritteln einer Strafe, frühstens jedoch nach 3 Monaten, vorzeitig (bedingt) aus dem Freiheitsentzug entlassen. Ausnahmsweise ist eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafverbüssung, ebenfalls minimal nach 3 Monaten, möglich. Eine spezielle Regelung gilt bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Die bedingte Entlassung ist mit einer Probezeit zwischen 1 und 5 Jahren verbunden. Die Anordnung einer Bewährungshilfe während der Probezeit stellt die Regel dar; weiter ist der Erlass von Weisungen möglich.


B) Stationäre Massnahmen (Art. 62 StGB)
Sobald der Zustand der verurteilten Person es rechtfertigt, sich in der Freiheit zu bewähren, wird sie bedingt aus der Massnahme entlassen. Die Vollzugsbehörde hat ein Mal jährlich über die bedingte Entlassung zu befinden. Die Probezeit dauert bei Massnahmen auf Grund von psychischen Störungen zwischen 1 und 5 Jahren, bzw. bei bedingten Entlassungen aus Massnahmen auf Grund von Suchtbehandlungen und bei jungen Erwachsenen zwischen 1 und 3 Jahren und bei bedingten Entlassungen aus Verwahrungen zwischen 2 und 5 Jahren. Die Vollzugsbehörde kann die ambulante Weiterführung der Massnahme während der Probezeit anordnen, ebenso Bewährungshilfe und Weisungen. Steht die Prüfung der bedingten Entlassung von Personen mit Verwahrungsdelikten an, kommen besondere Bestimmungen zur Anwendung.
(vgl. Art. 64a, Art. 64c StGB)

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