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Soziale Betreuung

Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.


Art. 96 StGB

Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann. Die soziale Betreuung wird vom Vollzugs- und Bewährungsdienst durchgeführt.

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