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Stationäre Massnahme bei psychischen Störungen Art. 59 StGB

Stationäre Massnahme bei psychischen Störungen

Das Gericht ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 an, wenn eine Tatbegehung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung steht. Ziel der Massnahme ist die Behandlung dieser Störung. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.

Dauer:
Die Massnahme dauert in der Regel höchstens 5 Jahre. Allerdings kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens 5 Jahre anordnen.

Vollzugsort:
Die stationäre Behandlung erfolgt in der Regel in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmevollzugseinrichtung.

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