Stationäre Massnahme bei psychischen Störungen Art. 59 StGB
Stationäre Massnahme bei psychischen Störungen
Das Gericht ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 an, wenn eine Tatbegehung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung steht. Ziel der Massnahme ist die Behandlung dieser Störung. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.