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Stationäre Massnahme bei Sucht Art. 60 StGB

nach Art. 60 StGB

Das Gericht ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 60 StGB an, wenn eine Tatbegehung im Zusammenhang mit einer Sucht oder einer anderen Abhängigkeit steht. Ziel der Massnahme ist die Behandlung dieser Abhängigkeit. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.

Dauer:

Die Massnahme dauert in der Regel höchstens 3 Jahre. Sind die Behandlungsziele nach 3 Jahren nicht erreicht, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Massnahme einmal um ein weiteres Jahr verlängern.

Vollzugsort

Die Massnahme wird in einer spezialisierten Institution oder in einer psychiatrischen Einrichtung vollzogen.

Weitere Informationen

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