Stationäre Massnahme bei Sucht Art. 60 StGB
nach Art. 60 StGB
Das Gericht ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 60 StGB an, wenn eine Tatbegehung im Zusammenhang mit einer Sucht oder einer anderen Abhängigkeit steht. Ziel der Massnahme ist die Behandlung dieser Abhängigkeit. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.