Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

Stationäre Massnahme für junge Erwachsene Art. 61 StGB

nach Art. 61 StGB

Das Gericht ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene an, wenn der Täter/die Täterin zur Zeit der Tatbegehung noch nicht 25 Jahre alt war und die Tatbegehung im Zusammenhang mit einer erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung steht. Das Ziel der Massnahme liegt in der Behandlung dieser Entwicklungsstörung. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.

Dauer

Die Massnahme dauert höchstens 4 Jahre. Im Falle einer Rückversetzung nach bedingter Entlassung liegt die Höchstdauer insgesamt bei 6 Jahren; in jedem Fall ist die Massnahme nach Vollendung des 30. Altersjahrs des Täters/der Täterin aufzuheben.

Vollzugsort

Die Durchführung der stationären Massnahmen für junge Erwachsene erfolgt in speziellen Massnahmevollzugseinrichtungen. Diese Einrichtungen sind von den übrigen Anstalten getrennt zu führen.

Weitere Informationen

hidden placeholder

behoerden

Fusszeile

Deutsch