Stationäre Massnahme für junge Erwachsene Art. 61 StGB
nach Art. 61 StGB
Das Gericht ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene an, wenn der Täter/die Täterin zur Zeit der Tatbegehung noch nicht 25 Jahre alt war und die Tatbegehung im Zusammenhang mit einer erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung steht. Das Ziel der Massnahme liegt in der Behandlung dieser Entwicklungsstörung. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.