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Verwahrung Art. 64 StGB

nach Art. 64 StGB

Die Verwahrung dient in erster Linie der öffentlichen Sicherheit. Sie wird bei Straffälligen ausgesprochen, die für die Öffentlichkeit eine Gefahr darstellen. Der Vollzug einer Verwahrung erfolgt im Anschluss an eine Freiheitsstrafe.

Vollzugsort

Die Verwahrung wird in einer Strafanstalt oder einer Massnahmevollzugseinrichtung vollzogen.

Dauer:

Die Verwahrung ist in ihrer Dauer nicht beschränkt. Es wird jedoch von Gesetzes Wegen regelmässig überprüft, ob die verwahrte Person bedingt entlassen werden kann oder ob beim Gericht ein Antrag auf Umwandlung der Sanktion in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gestellt wurde

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