Verwahrung Art. 64 StGB
nach Art. 64 StGB
Die Verwahrung dient in erster Linie der öffentlichen Sicherheit. Sie wird bei Straffälligen ausgesprochen, die für die Öffentlichkeit eine Gefahr darstellen. Der Vollzug einer Verwahrung erfolgt im Anschluss an eine Freiheitsstrafe.