Ersatzmassnahmen
Ersatzmassnahmen
Das Zwangsmassnahmengericht kann anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Kontrolle und Begleitung dieser Auflagen (z. B. Abstinenzkontrolle, Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht etc.) obliegt dem Bewährungsdienst.