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Ersatzmassnahmen

Ersatzmassnahmen

 

Art. 237 Abs. 2 StPO

Das Zwangsmassnahmengericht kann anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Kontrolle und Begleitung dieser Auflagen (z. B. Abstinenzkontrolle, Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht etc.) obliegt dem Bewährungsdienst.

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