Erwerbsausfallentschädigung
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO) haben dienstleistende Personen für jeden besoldeten Tag bei Dienstleistungen in der Armee, in zivilen Ersatzdienst oder im Zivilschutz. Der Erwerbsersatz wird bei nicht selbständig Erwerbenden dem Arbeitgeber ausbezahlt. Anspruch auf die Entschädigung hat der Arbeitnehmer auch dann, wenn der Dienst ganz oder teilweise während der Freizeit geleistet wurde. In den übrigen Fällen wird die Entschädigung direkt der dienstleistenden Person ausbezahlt.
Hinweis für die Arbeitgeber
Sie bescheinigen auf dem Meldeformular gemäss Erwerbsersatzordnung (EO) den vordienstlichen Lohn und leiten dieses an Ihre AHV-Ausgleichskasse weiter. Wiederkehrende (stundenweise) Dienstleistungen werden erst nach dem letzten Diensttag abgerechnet.
Hinweis für den Arbeitslose
Ihr letzter Arbeitgeber bescheinigt auf dem Meldeformular gemäss EO den vordienstlichen Lohn und leitet dieses an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der AHV-IV.