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Häufige Fragen ZSSt

Häufige Fragen an die Zivilschutzstelle zu Aufgeboten, Einsätzen (Tixi-Taxi, Altersheim), Dienstverhinderungen, Wehrpflichtersatzabgabe.

Ich kann aus einem wichtigen Grund einen vorgesehenen Dienst nicht leisten. Wie muss ich vorgehen?

Die Dienstleistungen im Zivilschutz sind ebenso obligatorisch wie der Militärdienst. Ein Anspruch auf Dienstverschiebung oder Dispensation besteht nicht. Gesuche werden nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Diese sind unverzüglich, spätestens aber zehn Tage vor dem Dienstanlass schriftlich an die Zivilschutzstelle zu richten. Die vorhandenen Beweismittel sind beizulegen (z.B. Arztzeugnis, Bestätigung des Arbeitgebers). Ein Gesuch muss von der dienstpflichtigen Person unterschrieben sein, auch wenn es z.B. vom Arbeitgeber erstellt worden ist.
Ein einmal erlassenes Aufgebot bleibt gültig, bis Sie von der Zivilschutzstelle die schriftliche Dispensationsverfügung erhalten haben.

Ich habe vor einiger Zeit eine Dienstanzeige erhalten, bis jetzt aber noch kein Aufgebot?

Die Aufgebote werden spätestens sechs Wochen vor dem Dienst versandt. Kontaktieren Sie bitte die Zivilschutzstelle, wenn Sie vier Wochen vor dem Dienst das Aufgebot noch nicht erhalten haben.

Ich habe bis jetzt TIXI-Zug-Fahrdienst geleistet. Kann ich auch in Zukunft solche Einsätze leisten?

Für diese Dienstleistungen werden nur Angehörige des Betreuungsdetachements (ehemalige Schutzverantwortliche, Sanitäter, Betreuer) eingesetzt. Der Termin der Dienstleistung kann im Rahmen des Bedarfs gewählt werden. Jedes Jahr wird eine schriftliche Umfrage durchgeführt. Wer die Unterlagen nicht erhalten hat, kontaktiere bitte die Zivilschutzstelle.

Ich habe jeweils im Altersheim gearbeitet. Gibt es künftig wieder solche Einsätze?

Ja. Es gilt grundsätzlich dasselbe wie für den TIXI-Zug-Fahrdienst. Zugelassen sind nur Pflegeassistenten, welche die entsprechende Zusatzausbildung absolviert haben.

Gibt es einen Anspruch auf die Ausübung von 25 Tagen Zivilschutzdienst pro Jahr?

Die maximale Anzahl Diensttage, zu denen aufgeboten werden darf, ist im Gesetz geregelt (Art. 43 BZG). Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 49–53 dürfen insgesamt 66 Tage pro Jahr nicht überschreiten.

Wieviel Wehrpflichtersatz muss ich bezahlen?

Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Mit jedem im Zivilschutz angerechneten Diensttag reduziert sich die Wehrpflichtersatzabgabe um 4 Prozent. Um die Ersatzabgabe nicht bezahlen zu müssen, hätte ein Angehöriger des Zivilschutzes - theoretisch - in einem Jahr 25 Schutzdiensttage zu leisten. Genauere Auskünfte erhalten Sie bei der Wehrpflichtersatzverwaltung.

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