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Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht

Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht

Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation des Zivilschutzes (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe) als hauptberufliche Angehörige oder für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen als unentbehrliche Angehörige benötigt werden, können vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.

Gesetz und Verordnung zur vorzeitigen Entlassung:

  • Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1)
  • Artikel 20 der Verordnung über den Zivilschutz vom 11. November 2020 (Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11)

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