Schutzräume / Zuweisungsplanung
Die Zuweisungsplanung (ZUPLA) dient als Grundlage für einen vorsorglich angeordneten Schutzraumbezug. Bei der ZUPLA wird die ständige Wohnbevölkerung Schutzräumen zugewiesen. Das heisst für jede Einwohnerin und jeden Einwohner wird in der Nähe der Wohnadresse ein vollwertiger Schutzplatz bereitgestellt. Die Ergebnisse der ZUPLA werden der Bevölkerung spätestens bekannt geben, wenn die sicherheitspolitische Lage es erfordert.
Wo ist mein Schutzplatz?
Als Grundsatz gilt: Wer über einen vollwertigen Schutzraum im Wohnhaus verfügt, ist diesem zugewiesen. In der Regel gelten Schutzräume als vollwertig, wenn sie gemäss den Technischen Weisungen für private Schutzräume (TWP 1966) erstellt worden sind (ab ca. 1966). Für Personen, die über keinen Schutzraum im Wohnhaus verfügen, kann die Zuweisung bei jeder Überarbeitung ändern. Da der administrative Aufwand für die jeweiligen Mitteilungen enorm wäre, wird auf die Bekanntgabe verzichtet. Interessentinnen und Interessenten können sich über ihre Schutzplatzzuweisung bei der Zivilschutzverwaltung des Kantons Zug erkundigen.
Anordnung Schutzraumbezug
Der Bundesrat beurteilt laufend die Lage in Europa und die Auswirkungen auf die Schweiz. Im Falle einer sich abzeichnenden Veränderung, die für die Schweiz Auswirkungen auf die Bevölkerung hätte, würde durch den Bundesrat die Verstärkung des Bevölkerungsschutzes angeordnet. Die Schutzräume müssten durch die Eigentümerinnen/Eigentümer innert fünf Tagen geräumt, eingerichtet und der schutzsuchenden Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden. Der vorsorgliche Schutzraumbezug würde durch die kantonale Behörde angeordnet und die Zuweisungsplanung der Bevölkerung schriftlich mitgeteilt.