Spielautomaten
Bewilligung von Geschicklichkeitsspielautomaten
Geschicklichkeitsspielautomaten gelten als Grossspiele im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele. Das Aufstellen und der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten bedürfen einer Bewilligung der interkantonalen Geldspielbehörde Gespa. Zudem ist im Kanton Zug pro Geschicklichkeitsspielautomat eine jährliche Abgabe zu bezahlen.
Bewilligung von Unterhaltungsspielautomaten
Das Aufstellen und der Betrieb von Unterhaltungsspielautomaten wie Video- und Flippergeräten müssen von der Sicherheitsdirektion bewilligt werden. Die Bewilligungen werden, sofern die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind, nach Eingang des schriftlichen Gesuchs und nach Bezahlung der entsprechenden Gebühr für ein Kalenderjahr erteilt. Im Gesuchsformular ist die Art, die Marke und das exakte Modell des Unterhaltungsspielautomaten, der Aufsteller bzw. die Aufstellerin, die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber und das Inbetriebnahmedatum des Automaten genau zu bezeichnen.
Billardtische und Tischfussball-Automaten
Für Billardtische und Tischfussball-Automaten ist keine Bewilligung erforderlich.
Auskünfte erteilt das Direktionssekretariat unter
Telefon +41 41 728 50 20 oder per E-Mail info.sd@zg.ch.
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Gesuchsformular Unterhaltungsspielautomaten | 21.10.2021 |