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Staatshaftung

Haftungsansprüche gegen den Kanton

Grundsatz und Voraussetzungen

Der Staat (Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) haftet für den Schaden, den seine Angestellten in ihrer amtlichen Funktion jemandem widerrechtlich zugefügt haben (§ 5 Abs. 1 VG). Der Staat und die privaten Geschädigten stehen sich im Staatshaftungsverfahren als gleich geordnete Parteien gegenüber.

Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung müssen innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Voraussetzung ist weiter, dass die Handlung nicht in einem dafür vorgesehenen Instanzenzug bzw. Rechtsmittelverfahren überprüft werden konnte.

Vorverfahren bei der Sicherheitsdirektion

Ansprüche gegen den Kanton sind zunächst bei der Sicherheitsdirektion geltend zu machen (§ 20 Abs. 1 und 2 Bst. b VG). Sie gibt eine Erklärung darüber ab, ob sie die Forderung ganz oder teilweise anerkannt oder bestreitet.

Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion prüft die Ansprüche und bereitet die Erklärungen vor. Dabei werden die geltend gemachten Vorbringen, die Aktenlage und die sich daraus ergebenden Einschätzung der Rechtslage in Erwägung gezogen. Ein Beweisverfahren wie im ordentlichen Zivilprozess findet nicht statt. Eine volle oder teilweise Anerkennung der Forderung ist im Vorverfahren nur dann möglich, wenn der Sachverhalt unbestritten, die Rechtslage klar und der Anspruch eindeutig ist. Bestreitet die Sicherheitsdirektion den Anspruch ganz oder teilweise, so kann er innert sechs Monaten mit einer Klage beim Kantonsgericht geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und § 21 VG).

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