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Ausländische Führerausweise

Umschreiben von ausländischen Schiffsführerausweisen; Schifffahrtsamt Zug

Ausländische Schiffsführerausweise

Voraussetzungen für den Umtausch in einen CH-Ausweis (BSV Art. 91a) bei festem Wohnsitz

  • Wohnsitz im Kanton Zug (Umschreibung innerhalb eines Jahres); Ausnahme: Personen, die in der Schweiz Schiffe der Kategorie SB, SC und SE gewerbsmässig führen müssen sofort umschreiben
  • Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in Bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Anforderungen entspricht und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält
  • Wohnsitz zum Zeitpunkt der Schiffsführerprüfung und während mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausland
  • Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen nach Art. 82 BSV
  • das vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Ausweiskategorie muss erreicht sein


Benötigte Unterlagen

 

Ferien / vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz

Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann:

  • nationaler Schiffsführerausweis (gem. Resolution 40)
  • int. Zertifikat, welches auf Grundlage Resolution 40 ausgestellt wurde

 

Weitere Informationen

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