Ausländische Führerausweise
Umschreiben von ausländischen Schiffsführerausweisen; Schifffahrtsamt Zug
Ausländische Schiffsführerausweise
Voraussetzungen für den Umtausch in einen CH-Ausweis (BSV Art. 91a) bei festem Wohnsitz
- Wohnsitz im Kanton Zug (Umschreibung innerhalb eines Jahres); Ausnahme: Personen, die in der Schweiz Schiffe der Kategorie SB, SC und SE gewerbsmässig führen müssen sofort umschreiben
- Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in Bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Anforderungen entspricht und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält
- Wohnsitz zum Zeitpunkt der Schiffsführerprüfung und während mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausland
- Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen nach Art. 82 BSV
- das vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Ausweiskategorie muss erreicht sein
Benötigte Unterlagen
- Gesuch Schiffsführerausweis
- aktuelles farbiges Passfoto (siehe Foto-Anforderungen)
- ausländischer Schiffsführerausweis im Original
- für Ausländer: Kopie Aufenthaltsbewilligung
- für Schweizer: Kopie ID oder Pass
Ferien / vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz
Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann:
- nationaler Schiffsführerausweis (gem. Resolution 40)
- int. Zertifikat, welches auf Grundlage Resolution 40 ausgestellt wurde