Erteilungsgesuch Schiffsführerausweis
Erteilungsgesuch für den Schiffsführerausweis
Für den Erwerb eines Schiffsführerausweises oder einer neuen Kategorie ist der Wohnsitzkanton zuständig.
Für jede Kategorie ist ein separates Erteilungsgesuch einzureichen.
Bei Minderjährigen und Bevormundeten ist zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/Vormundes nötig.
Erforderliche Beilagen:
Für alle Kategorien (A, B, C, D oder E):
- Erteilungsgesuch
- Passfoto in Fotoqualität (mind. 35x45 mm), welches Sie bitte zur praktischen Führerprüfung mitnehmen
- Ärztliches Zeugnis ab dem 65. Altersjahr
Kategorie B (zusätzlich zu erbringen)
Auszug Strafregister, Bundesamt für Justiz, Bern.
- Med. Kontrolluntersuch
- Nachweis Fahrpraxis (siehe unten)
Kategorie C (zusätzlich zu erbringen)
- Auszug Strafregister, Bundesamt für Justiz, Bern
- Med. Kontrolluntersuch
- Nachweis Fahrpraxis (siehe unten)
Nachweis Fahrpraxis
Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie B hat nachzuweisen:
- Mindestens 75 Tage Fahrpraxis auf dem Gewässer, auf dem der Ausweis gelten soll, wenn die zulässige Fahrgastzahl 60 Personen nicht übersteigt
- 150 Tage Fahrpraxis, davon mindestens 100 Tage auf dem Gewässer, auf dem der Ausweis gelten soll, bei einer Fahrgastzahl von mehr als 60 Personen
- 25 bzw. 50 Tage Fahrpraxis, wenn er Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C ist
Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie C hat nachzuweisen:
- Mindestens 150 Tage Fahrpraxis
- Ist er Inhaber eines Ausweises der Kategorie B für Schiffe mit weniger als 60 Personen, genügen zehn Tage
Allgemein:
Die Fahrpraxis muss auf einem Schiff derjenigen Kategorie geleistet worden sein, zu dessen Führung der Führerausweis berechtigen soll. Sie ist anhand eines Schiffsdienstbuches oder einer anderen Urkunde (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers oder Schiffshalters) nachzuweisen. Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während welcher sich der Bewerber auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben der Schiffsführung vertraut gemacht wird. Ein Tag wird angerechnet, wenn die Ausbildungs- bzw. Fahrzeit an Bord eines Schiffes in Betrieb an diesem Tag mindestens fünf Stunden beträgt.
Bei Führerausweisen für Schifffahrtsunternehmen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung (SBV) vom 14. März 1994.
Ausserkantonale Prüfung:
Für eine Person, die ihren Wohnsitz im Kanton Zug und ihr Erteilungsgesuch Schiffsführerausweis beim Strassenverkehrsamt Zug/ Schifffahrtskontrolle bereits eingereicht hat, besteht die Möglichkeit, die theoretische und/oder praktische Prüfung in einem anderen Kanton abzulegen. Zu weiterführenden Informationen und zum Antragsformular. Bewilligungen sind gemäss Gebührenverordnung kostenpflichtig.