Verkehrsmedizin
Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen Schiffsführerenden
Mit Inkraftsetzung des revidierten Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) müssen sich auch über 75-jährige Inhaber/Innen eines Schiffsführerausweises der Kategorien A (Motorboote), D (Segelschiffe) und E (Schiffe von besonderer Bauart) einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung bei einer Arztperson mit der Anerkennung der Stufe 1 unterziehen. Es gelten dieselben medizinischen Mindestvoraussetzungen wie für Motorfahrzeugführende der 1. medizinischen Gruppe nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51), jedoch mit Ausnahme des Hörvermögens.
Bezüglich des Hörvermögens ist eine Hörweite für Konversationssprache von beidseitig 3m oder bei einseitiger Taubheit von 6 m erforderlich und es dürfen keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres vorliegen, analog der Mindestanforderungen für die 2. Gruppe (Art. 82 Abs. 2bis der Binnenschifffahrtsverordnung BSV; SR 747.201.1).
Die Kontrolluntersuchung erfolgt in der Regel gleichzeitig mit der Kontrolluntersuchung der über 75-jährigen Fahrzeugführenden. Ist jemand nur in Besitz des Schiffsführerausweises, ergeht das entsprechende Aufgebot rechtzeitig im Voraus durch das Strassenverkehrsamt.