Steuern / Gebühren
Für die Erhebung der Schiffssteuern und von Gebühren sind das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BGS 753.1), Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BGS 753.12) und die Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr vom 13. Dezember 2005 massgebend. In dieser Verordnung finden Sie eine detaillierte Auflistung aller Gebühren.
Schiffssteuern
Rechtsgrundlage
Zuger Schiffe, die gemäss Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (SR 747.201) über ein Kennzeichen verfügen müssen, sind seit 1. Januar 2019 steuerpflichtig. Die Grundlage dazu bildet das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BGS 753.1).
Steuerpflicht
Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen, die ihren Standort im Kanton Zug haben oder die länger als einen Monat im Kantonsgebiet genutzt werden. Von der Steuer befreit sind Schiffe des Bundes, der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen, des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr, der Fischereiaufsicht, der Seerettungsdienste sowie Ruderboote, Pedalos und Schiffe zur Ausübung der Berufsfischerei.
Steuerperiode
Die Schiffssteuer wird pauschal jährlich im Voraus erhoben. Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird. Die Hälfte der Steuer ist geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird.
Bemessungsgrundlage
Die Grundlagen für die Bemessung bilden die Schiffslänge in Dezimeter (dm) und die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW).
Steuertarif
Die jährliche Grundsteuer beträgt pro vollen oder angebrochenen dm Schiffslänge 1 Franken. Der Zuschlag je volle oder angebrochene 1-kW-Motorleistung beträgt 3 Franken. Die Steuer für den Schiffs-Kollektivausweis beträgt 500 Franken. Die Mindeststeuer pro Jahr beträgt pauschal 50 Franken.
Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren
Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben werden, wird die Steuer für den Motor mit dem höchsten Ansatz erhoben. Bei Schiffen, die mit gleichartigen Motoren betrieben werden, wird die gesamte Motorenleistung berücksichtigt.
Die wichtigsten Gebühren
Schiffausweis
Ausstellung | Fr. 60.- |
Änderung im Schiffsausweis | Fr. 25.- |
Duplikat | Fr. 40.- |
Versicherungswechsel | Fr. 35.- |
Einträge von Adressänderungen | gebührenfrei |
Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand | gebührenfrei |