Veteranenfahrzeuge
Veteranenfahrzeuge werden in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder zur Verhinderung von Standschäden im Strassenverkehr eingesetzt.
Deren Halter betreiben für die Erhaltung solcher Fahrzeuge als Zeugen ihrer Zeit einen beträchtlichen Aufwand.
Aus diesem Grunde recht fertigen sich – unter Wahrung der Verkehrs - und Betriebssicherheit – gewisse Ausnahmeregelungen, die der besonderen Verwendung und der Bedeutung von Veteranenfahrzeugen als technisches Kulturgut Rechnung tragen. (Auszug aus Weisung des ASTRA vom 3. November 2008)
Anforderungen an ein Veteranenfahrzeug
Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge und ihre dazugehörenden Anhänger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren
- die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird
- sie dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen (ca. 2'000 - 3'000 km/jährlich resp. 50 - 60 Betriebsstunden)
- sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen
- sie müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein
Kontrollschild
- Gemäss Weisung des ASTRA vom 3.11.2008 kann in Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VVV ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt werden. Im Kanton Zug können auf ein Wechselschild maximal 11 Veteranenfahrzeuge immatrikuliert werden.
- In Kombination mit einem «normalen» Motorwagen kann ein Veteranenfahrzeug auf das gleiche Wechselschild eingelöst werden.
- Der Haftpflichtversicherer muss für jedes Fahrzeug einen Versicherungsnachweis abgeben.
Verschiedenes
- Das Nachprüfintervall kann bei Veteranenfahrzeuge bis auf 6 Jahre ausgedehnt werden (Abweichung von Art. 33 VTS)
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Die erleichterte Immatrikulation ist nur zulässig, wenn im Fahrzeugausweis Seite 3, Rubrik 17, das Fahrzeug als Veteranenfahrzeug deklariert ist oder bei den Auflagen gemäss RL 6 die Ziff. 180 eingetragen ist
- Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bzw. Datenaufzeichnungsgeräten befreit (Abweichungen von Art. 100 Abs. 1 Bst. c VTS)
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Ein Höchstgeschwindigkeitszeichen ist nicht erforderlich (Abweichungen von Art. 117 Abs. 2 VTS)
- Eine Heckmarkierungstafel ist nicht erforderlich (Abweichungen von Art. 68 Abs. 4 VTS)
- Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zu Personentransport, die für eine Platz- zahl von mehr als neuen Personen (mit Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahr- zeuge gelten, sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV1 ausgenommen (Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ARV 1)
- Veteranenfahrzeuge sind von der Schwerverkehrsabgabe be freit (Art. 3 Bst. i SVAV)